Doch schon 450 Jahre Fastnacht in Cloppenburg?
Auch in Cloppenburg muss es schon im Jahre 1550 heftige Feiern zur Fastnacht gegeben haben. Es kann davon ausgegangen werden, dass auf der Burg Kloppenburg bereits Vastelauenth gefeiert wurde. Jedenfalls geht aus einer alten Amtsrechnung aus dem Jahre 1550 hervor, dass für Vastelauenth – eine Summe Geldes bezahlt wurde. Es kann sich dabei zwar um den Lohn für einen Landsknecht handeln, anzunehmen ist aber eher, dass die Summe für irgendeine Anschaffung zu den Feiern des Vastelauenth ausgegeben wurde, zumal in dieser Zeit auch in Nürnberg bereits große Fastnachtsumzüge abgehalten, und die hier auf Wagen und Schlittenkufen mitgeführten Aufbauten, historische und aus der Sagenwelt entnommene Darstellungen zeigten. Außerdem kam es in dieser Zeit ebenfalls in den Klöstern zu Mummerei und Possenspiel. So stammt auch das älteste Kölner Karnevalslied aus dem Jahre 1500, welches damals die Nonne von Köln in ihrem Liederbuch aufzeichnete.
Im Jahre 1795 wurden vom Stadtkommandanten des französischen Revolutionsheeres, General Daurier, das Fest der Fastnacht verboten.
Um 1800 haben auch in Cloppenburg die Feiern zur Fastnacht so starke Auswüchse erfahren, dass die Obrigkeit sich zu einer Verordnung veranlasst sah, die das Herumjagen der Bauernknechte in unanständiger Kleidung und mit bemaltem Gesichte auf ihren Pferden durch das Kirchspiel Kloppenburg und bei den Eingesessenen zu den Fastnachtszechen zu collectieren, bei Androhung einer Geldbuße untersagte.
Dieses geht eindeutig aus einer Urkunde aus dem Jahre 1802 hervor. Diese Urkunde wurde unterschrieben von Engelbert von Wrede zu Meschede und vom Bürgermeister Münstermann aus Cloppenburg.
Im Vordergrund fastnachtlicher Volksbräuche steht um 1800 das Winteraustreiben vielerorts im Mittelpunkt. In der Form der Ausführung hat es landschaftlich allerdings viele Abwandlungen mit unschönen Auswüchsen gegeben. So ist es auch sicher verständlich, wenn von der Obrigkeit in den einzelnen Kirchspielen das Treiben in den Straßen und das Jagen zu Pferde in unsittlicher Kleidung oder mit einer Maske oder mit gefärbten Gesichte etc. unter Androhung von Strafe verboten wurde.